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▼ Änderung der Straßenverkehrsordnung in Sachen Funkgerätenutzung ▼
Bezugsquellen von Freisprecheinrichtungen

08.10.2017 (ma) Nun ist es amtlich: Ab 2020 müssen Autofahrer, die am Steuer funken wollen, eine Freisprecheinrichtung benutzen. Doch wo bekommt man dieses Zubehör, und welches Funkgerät ist heute schon dafür geeignet? Osthessenfunk hat sich auf den Händlerseiten umgesehen und auch Hersteller kontaktiert. Der Artikel wird bei Bedarf erweitert.

Wer schon ein Mobilfunkgerät besitzt, oder sich in naher Zukunft ein neues Gerät anschaffen möchte, sollte bedenken, dass es ab 2020 Strafe kostet, wenn man das Mikrofon in die Hand nimmt. Funkgeräte sollten also zubehörtauglich sein. Doch woran erkennt man, dass ein Funkgerät mit einer Freisprecheinrichtung verbunden werden kann?

Hier sollte man unterscheiden, ob die Freisprecheinrichtung einfach an die Mikrofonbuchse angeschlossen wird, und das konventionelle Handmikrofon ersetzt, oder ob das Funkgerät über eine Bluetoothschnittstelle verfügt. Bisher gibt es nur sehr wenige CB-Mobilfunkgeräte auf dem Markt, die eine Bluetoothschnittstelle haben.

Im CB-Funk Bereich kam z.B. letztes Jahr die
Midland M-Mini auf den Markt. Der Hersteller bietet einen Bluetoothadapter im Zubehör für rund 52,50 Euro an.
Dazu benötigt man aber auch noch das passende Headset bzw. Bluetoothzubehör.

voxmic 100
Einfacher ist da die Möglichkeit die Stabo Electronic bietet: Speziell für den CB-Funk gibt es vom Hersteller eine Freisprecheinrichtung, die mit einem 6-pol Japanstecker einfach an die Mikrofonbuchse des Mobilfunkgeräts angeschlossen wird. Die Freisprecheinrichtung
Voxmic 100 kostet um die 30 Euro und besitzt eine VOX-Funktion sowie eine PTT-Taste, die man im Fahrzeug fest verbauen kann.

Seit den letzten Jahren gibt es auch viele kleine Mobilfunkgeräte im CB-Sektor, die einen festverbauten Mikrofonanschluss haben. Hier wird es recht schwierig, der neuen Straßenverkehrsordnung nachzukommen.

Man könnte das Mikrofon zwar in einer Halterung arretieren und mit gestrecktem Arm versuchen so laut wie Möglich zu sprechen, jedoch werden Fahrtgeräusche, Radio oder geöffnete Fenster dem Funker einen Strich durch die Rechnung machen.

Was definitiv nicht zu empfehlen ist, sind VOX-Lösungen
. Wie oben schon geschrieben, würde - je nach eingestellter Empfindlichkeit - das Funkgerät jedes Mal auf Sendung gehen, wenn ein Fenster wärend der Fahrt geöffnet wird, ein Fahrzeuginsasse hustet oder sich unterhält, dass Radio spielt oder Verkehrsdurchsagen kommen, die Lüftung höher gestellt wird oder ein Telefonanruf kommt. Diese Variante ist 1. nicht frequenzökonomisch und 2. nervig.

Bei Amateurfunktransceivern ist die Sache mit den Freisprecheinrichtungen noch etwas komplizierter, da sich die meisten Transceiver über das vorhandene Handmikrofon wärend der Fahrt am besten steuern lassen, oder manche Funktionen nur über das Handmikrofon bereitgestellt werden. Zwar besitzen, bis auf wenige Kleingeräte, die Transceiver alle einen Mikrofonanschluss, an dem man eine Freisprecheinrichtung anschließen könnte, jedoch braucht man das Mikrofon selbst. Angenehmer ist es dann schon, wenn das Funkgerät eine Bluetooth-Schnittstelle besitzt. Der Hersteller ICOM bietet eine "Bluetooth Unit"
UT-133 für rund 60 Euro an. An diese lässt sich dann das ICOM VS-3 ein Bluetooth Headset anschließen.

BH-2A Bluetooth® Headset
YAESU
bietet das
BH-2A Headset für rund 110 Euro an. Das Headset funktioniert, laut Hersteller, mit dem FTM-350, FTM-10 und VX-8E.




Da noch etliche Hersteller nachziehen werden und der Artikel sicherlich nicht alle Produkte behandelt, wird er in nächster Zeit erweitert. Und nicht zu vergessen: Man kann auch selbst basteln.

▼ Ältere Meldungen ▼
Ohne Freisprecheinrichtung für Funkgeräte gibt es ab 2020 Strafe

22.09.2017 (ma) Am 22.09.2017 hat der Bundesrat auf seiner Plenarsitzung der geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Das Handyverbot am Steuer ist also nun auch auf Funkgeräte ausgeweitet worden. Es gibt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Bis zum 1. Juli 2020 muss jeder Funkanwender eine Freisprecheinrichtung im Fahrzeug besitzen.
Funkgeräteverbot am Steuer geht in die 2. Runde

14.07.2017 (ma) Nachdem recht kurzfristig, einen Tag vor der geplanten Sitzung, am 6. Juli 2017, der Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung zurückgezogen wurde, hat das Verkehrs- und Bundesministerium einen neuen Entwurf am 12. Juli vorgelegt. Grund des Zwangsstopps war der schlimme Busunfall auf der A9, der zu heftigen Diskussionen um die Bußgelder bei "Nichtbilden einer Rettungsgasse" mit sich zog. Diese wurden nun angeglichen. Aber auch in Sachen "Funkgeräteverbot" am Steuer gibt es nun eine Änderung: So zählt die Übergangsfrist von 3 Jahren, die vorher nur CB-Funkgeräten galt, nun allgemein für jedes Funkgerät. Ab 2020 darf man dann, nach Information des Verkehrsministerium, nicht mal mehr das Mikrofon in der Hand halten.

Wenn es nach dem Verkehrs- und Umweltministerium geht, soll das  "in der Hand halten" von elektronischen Geräten und deren Zubehör wärend der Fahrt verboten werden.

16.06.2017 (ma) Die Straßenverkehrs-Ordnung § 23 Abs. 1a (StVO) hat bislang ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone benannt, die während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, um sie zu benutzen. Tablets, Notebooks oder andere elektronische Geräte waren nicht ausdrücklich genannt. Dies führte zu Rechtsunsicherheiten, zumindest wenn durch sie infolge des Fehlens einer SIM-Karte keine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz vorgenommen wurde. Kurznachrichten schreiben via Smartphone war nicht ausdrücklich genannt.

Der § 23 StVO soll nun an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst werden.
Die Neuregelung ist laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für technikoffen formuliert, so dass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel soll sein, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden.

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1 a und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird
[...]

Das BMVI äusserte sich gegenüber Osthessenfunk in einer Email:

"  Wo neueste Technik die Nutzung verkehrssicher zulässt oder sogar die Verkehrssicherheit erhöht, wird sie zugelassen:
Die Nutzung von Sprachsteuerung und Vorlesefunktion wird ausdrücklich erlaubt. Ebenso Head-Up-Displays,
wenn sie Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen auf die Windschutzscheibe projizieren.
"

In dem Entwurf 424/17, der am 21. Juni 2017 als Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Verkehrsausschusses vorgebracht werden soll, sind außerdem explizit Funkgeräte benannt, deren kabelgebundenen Handmikrofone wärend der Fahrt nicht in die Hand aufgenommen werden dürfen. Das BMVI erklärte auf die Anfrage von Osthessenfunk:

"  In dem Entwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist ein Hand-Held-Verbot für sämtliche elektronischen Geräte – soweit sie der Navigation, Unterhaltung, Information und Kommunikation dienen – enthalten.
Darunter fallen auch CB-Funkgeräte. So gibt es auch für CB-Funkgeräte Freisprecheinrichtungen oder die Möglichkeit, das Handteil in einer Halterung zu arretieren."

Sollte das Gesetz so durchgewunken werden, muss man mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen. Im Falle einer Verkehrsgefährdung oder Sachbeschädigung wird es noch teurer und es gibt sogar Punkte und Fahrverbote.

Verschiedene CB-Funk Interessensgruppen und auch der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) sind nach ihren Aussagen schon tätig geworden und wollen gegen dieses neue Gesetz in Sachen Funkgeräte vorgehen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Entwurf schon beschlossene Sache ist.

Was tun, wenn das Gesetz so verabschiedet wird?

Fahrzeuge mit Funkanlagen, sollten sie weiterhin wärend der Fahrt vom Fahrer betrieben werden, benötigen dann eine Freisprecheinrichtung, bei der man das Mikrofon nicht mehr in der Hand halten muss. Funkgerätehersteller von BOS- und Betriebsfunkanlagen bieten hierzu fertige Freisprecheinrichtungen an, die einfach an das Funkgerät angeschlossen werden können. Mobilfunkgerätehersteller aus CB- oder Amateurfunk hingegen sind bislang nur wenig auf diese Technik eingegangen. Dem technisch- und handwerklich versierten Hobbyfunker sollte es nicht schwierig sein, einen fest verbauten PTT-Knopf mit Mikrofon im Fahrzeug anzubringen, und diese Schaltung mit dem Funkgerät zu verbinden. Doch auch Berufskraftfahrer, die täglich ihr Funkgerät nutzen
möchten, sind von der Situation betroffen. Wer sich nicht mit Elektroschaltungen und der Materie auskennt, ist schnell auf ein Funkfachgeschäft mit Kundendienst angewiesen, von denen es in Deutschland nur noch sehr wenige gibt.
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▼ Andere Meldungen ▼

Quelle: Behördenspiegel 17.07.2017