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▼ Änderung der Straßenverkehrsordnung in Sachen Funkgerätenutzung
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Bezugsquellen von Freisprecheinrichtungen
08.10.2017 (ma) Nun ist es amtlich: Ab 2020 müssen Autofahrer, die am Steuer funken wollen, eine Freisprecheinrichtung benutzen. Doch wo bekommt man dieses Zubehör, und welches Funkgerät ist heute schon dafür geeignet? Osthessenfunk hat sich auf den Händlerseiten umgesehen und auch Hersteller kontaktiert. Der Artikel wird bei Bedarf erweitert.
Wer schon ein Mobilfunkgerät besitzt, oder sich in naher Zukunft ein neues Gerät anschaffen möchte, sollte bedenken, dass es ab 2020 Strafe kostet, wenn man das Mikrofon in die Hand nimmt. Funkgeräte sollten also zubehörtauglich sein. Doch woran erkennt man, dass ein Funkgerät mit einer Freisprecheinrichtung verbunden werden kann?
Hier sollte man unterscheiden, ob die Freisprecheinrichtung einfach an die Mikrofonbuchse angeschlossen wird, und das konventionelle Handmikrofon ersetzt, oder ob das Funkgerät über eine Bluetoothschnittstelle verfügt. Bisher gibt es nur sehr wenige CB-Mobilfunkgeräte auf dem Markt, die eine Bluetoothschnittstelle haben.

Im CB-Funk Bereich kam z.B. letztes Jahr die Midland M-Mini auf den Markt. Der Hersteller bietet einen Bluetoothadapter im Zubehör für rund 52,50 Euro an.
Dazu benötigt man aber auch noch das passende Headset bzw. Bluetoothzubehör.

Einfacher ist da die Möglichkeit die Stabo Electronic bietet: Speziell für den CB-Funk gibt es vom Hersteller eine Freisprecheinrichtung, die mit einem 6-pol Japanstecker einfach an die Mikrofonbuchse des Mobilfunkgeräts angeschlossen wird. Die Freisprecheinrichtung Voxmic 100 kostet um die 30 Euro und besitzt eine VOX-Funktion sowie eine PTT-Taste, die man im Fahrzeug fest verbauen kann.
Seit den letzten Jahren gibt es auch viele kleine Mobilfunkgeräte im CB-Sektor, die einen festverbauten Mikrofonanschluss haben. Hier wird es recht schwierig, der neuen Straßenverkehrsordnung nachzukommen.
Man könnte das Mikrofon zwar in einer Halterung arretieren und mit gestrecktem Arm versuchen so laut wie Möglich zu sprechen, jedoch werden Fahrtgeräusche, Radio oder geöffnete Fenster dem Funker einen Strich durch die Rechnung machen.

Was definitiv nicht zu empfehlen ist, sind VOX-Lösungen. Wie oben schon geschrieben, würde - je nach eingestellter Empfindlichkeit - das Funkgerät jedes Mal auf Sendung gehen, wenn ein Fenster wärend der Fahrt geöffnet wird, ein Fahrzeuginsasse hustet oder sich unterhält, dass Radio spielt oder Verkehrsdurchsagen kommen, die Lüftung höher gestellt wird oder ein Telefonanruf kommt. Diese Variante ist 1. nicht frequenzökonomisch und 2. nervig.
Bei Amateurfunktransceivern ist die Sache mit den Freisprecheinrichtungen noch etwas komplizierter, da sich die meisten Transceiver über das vorhandene Handmikrofon wärend der Fahrt am besten steuern lassen, oder manche Funktionen nur über das Handmikrofon bereitgestellt werden. Zwar besitzen, bis auf wenige Kleingeräte, die Transceiver alle einen Mikrofonanschluss, an dem man eine Freisprecheinrichtung anschließen könnte, jedoch braucht man das Mikrofon selbst. Angenehmer ist es dann schon, wenn das Funkgerät eine Bluetooth-Schnittstelle besitzt. Der Hersteller ICOM bietet eine "Bluetooth Unit" UT-133 für rund 60 Euro an. An diese lässt sich dann das ICOM VS-3 ein Bluetooth Headset anschließen.

YAESU bietet das BH-2A Headset für rund 110 Euro an. Das Headset funktioniert, laut Hersteller, mit dem FTM-350, FTM-10 und VX-8E.
Da noch etliche Hersteller nachziehen werden und der Artikel sicherlich nicht alle Produkte behandelt, wird er in nächster Zeit erweitert. Und nicht zu vergessen: Man kann auch selbst basteln.
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▼ Ältere Meldungen ▼ |
Ohne Freisprecheinrichtung für Funkgeräte gibt es ab 2020 Strafe
22.09.2017 (ma) Am 22.09.2017 hat der Bundesrat auf seiner Plenarsitzung der geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Das Handyverbot am Steuer ist also nun auch auf Funkgeräte ausgeweitet worden. Es gibt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Bis zum 1. Juli 2020 muss jeder Funkanwender eine Freisprecheinrichtung im Fahrzeug besitzen. |
Funkgeräteverbot am Steuer geht in die 2. Runde
14.07.2017 (ma)
Nachdem recht kurzfristig, einen Tag vor der geplanten Sitzung, am 6. Juli 2017, der Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung zurückgezogen wurde, hat das Verkehrs- und Bundesministerium einen neuen Entwurf am 12. Juli vorgelegt. Grund des Zwangsstopps war der schlimme Busunfall auf der A9, der zu heftigen Diskussionen um die Bußgelder bei "Nichtbilden einer Rettungsgasse" mit sich zog. Diese wurden nun angeglichen. Aber auch in Sachen "Funkgeräteverbot" am Steuer gibt es nun eine Änderung: So zählt die Übergangsfrist von 3 Jahren, die vorher nur CB-Funkgeräten galt, nun allgemein für jedes Funkgerät. Ab 2020 darf man dann, nach Information des Verkehrsministerium, nicht mal mehr das Mikrofon in der Hand halten. |

Wenn es nach dem Verkehrs- und
Umweltministerium geht, soll das "in der Hand halten"
von elektronischen Geräten und deren Zubehör wärend der
Fahrt verboten werden.
16.06.2017 (ma)
Die Straßenverkehrs-Ordnung § 23 Abs. 1a (StVO) hat bislang
ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone benannt, die
während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden
dürfen, um sie zu benutzen. Tablets, Notebooks oder andere
elektronische Geräte waren nicht ausdrücklich genannt. Dies
führte zu Rechtsunsicherheiten, zumindest wenn durch sie
infolge des Fehlens einer SIM-Karte keine Kommunikation im
öffentlichen Fernsprechnetz vorgenommen wurde.
Kurznachrichten schreiben via Smartphone war nicht
ausdrücklich genannt.
Der § 23 StVO soll nun an die technische Entwicklung der
Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie
angepasst werden.
Die Neuregelung ist laut Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) für technikoffen formuliert,
so dass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls
erfasst werden. Ziel soll sein, gefährliche
Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu
vermeiden.
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1 a und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird
[...] |
Das BMVI äusserte sich gegenüber Osthessenfunk in einer
Email:
" |
Wo
neueste Technik die Nutzung verkehrssicher zulässt
oder sogar die Verkehrssicherheit erhöht, wird sie
zugelassen:
Die Nutzung von Sprachsteuerung und Vorlesefunktion
wird ausdrücklich erlaubt. Ebenso Head-Up-Displays,
wenn sie Fahrzeug- oder
Verkehrszeichen-Informationen auf die
Windschutzscheibe projizieren." |
In dem Entwurf 424/17, der am 21. Juni 2017
als Tagesordnungspunkt in der Sitzung des
Verkehrsausschusses vorgebracht werden soll, sind außerdem
explizit Funkgeräte benannt, deren kabelgebundenen
Handmikrofone wärend der Fahrt nicht in die Hand aufgenommen
werden dürfen. Das BMVI erklärte auf die Anfrage von
Osthessenfunk:
" |
In dem
Entwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften ist ein Hand-Held-Verbot für sämtliche
elektronischen Geräte – soweit sie der Navigation,
Unterhaltung, Information und Kommunikation dienen –
enthalten.
Darunter fallen auch CB-Funkgeräte. So gibt es auch
für CB-Funkgeräte Freisprecheinrichtungen oder die
Möglichkeit, das Handteil in einer Halterung zu
arretieren." |
Sollte das Gesetz so durchgewunken werden, muss man mit
einem Bußgeld von 100 Euro rechnen. Im Falle einer
Verkehrsgefährdung oder Sachbeschädigung wird es noch teurer
und es gibt sogar Punkte und Fahrverbote.
Verschiedene CB-Funk Interessensgruppen und auch der Runde
Tisch Amateurfunk (RTA) sind nach ihren Aussagen schon tätig
geworden und wollen gegen dieses neue Gesetz in Sachen
Funkgeräte vorgehen. Es ist aber davon auszugehen, dass der
Entwurf schon beschlossene Sache ist.
Was tun, wenn das Gesetz
so verabschiedet wird?
Fahrzeuge mit Funkanlagen, sollten sie
weiterhin wärend der Fahrt vom Fahrer betrieben werden,
benötigen dann eine Freisprecheinrichtung, bei der man das
Mikrofon nicht mehr in der Hand halten muss.
Funkgerätehersteller von BOS- und Betriebsfunkanlagen bieten
hierzu fertige Freisprecheinrichtungen an, die einfach an
das Funkgerät angeschlossen werden können.
Mobilfunkgerätehersteller aus CB- oder Amateurfunk hingegen
sind bislang nur wenig auf diese Technik eingegangen. Dem
technisch- und handwerklich versierten Hobbyfunker sollte es
nicht schwierig sein, einen fest verbauten PTT-Knopf mit
Mikrofon im Fahrzeug anzubringen, und diese Schaltung mit
dem Funkgerät zu verbinden. Doch auch Berufskraftfahrer, die
täglich ihr Funkgerät nutzen
möchten, sind von der Situation betroffen. Wer sich nicht
mit Elektroschaltungen und der Materie auskennt, ist schnell
auf ein Funkfachgeschäft mit Kundendienst angewiesen, von
denen es in Deutschland nur noch sehr wenige gibt.
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Quelle: Behördenspiegel 17.07.2017 |
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